Steuerrecht für Einsteiger

Rundum-Service für Unternehmer-Gründer
Sie wollen Selbständig werden und ein eigenes Unternehmen gründen?

Sie haben dazu kein, etwas, oder lückenhaftes Wissen? Oder wollen nur noch ein paar Fragen stellen? Sie fühlen sich für das Geschäftsleben mental noch nicht genügend vorbereitet? Sie brauchen einen Coach mit Sie Ihre Geschäfts-Idee diskutieren können? Ihr Businessplan hat Lücken oder ist noch nicht rund? Sie haben eine staatlich förderungswürdige Idee? Die Finanzierung steht? Sie benötigen eine „fachkundige Stellungnahme“? Haben Sie Ihre EVA schon gefunden? Und Ihre Firma ist AAAA?

Sie sind sich über die Rechtsform Ihres Unternehmens noch nicht einig? (EF, e.K., GbR, OHG, KG, UG, GmbH, GmbH & Co KG AG) Gewerbeanmeldung schon erfolgt? Welches Risiko besteht? Welche Genehmigungen sind erforderlich? Welcher Versicherungsschutz ist Pflicht? Namensrechte oder Patentschutz?
Was will das Finanzamt von mir? Wie viel Geld muss ich für den Finanzminister zur Seite legen? Welche Art der Buchhaltung ist Pflicht? Welche Gewinn-Ermittlungsart ist Pflicht? Was unterliegt der Umsatzsteuer zu welchem Satz? Pflichtangaben auf der Rechnung?
Ab wann ist Gewerbesteuer fällig? Wie weit wird die Gewerbesteuer wo angerechnet?
Wie finde ich Mitarbeiter? Wer macht die Lohnbuchhaltung? Wer muss wo angemeldet werden? Und wie erhöhe ich meinen Gewinn? Und welcher Steuerberater hilft bei der Gewinn-Maximierung und bei der Steuer-Minimierung?
Garantie: Wenn Sie von uns nicht das hören was Sie sich vorstellen, können sich nach der ersten halben Stunde ohne Rechnung verabschieden, wir wünschen uns einen schönen Tag – und das war es. Wir können aber eine Wette abschließen, dass Sie das nicht tun werden.

Die Firma steht, aber es geht nicht richtig vorwärts? = Neues Thema Die Krisenindikatoren klingeln oder schlagen schon Alarm? = Neues Thema

Wir können Ihnen rundum Hilfestellung leisten. Wir halten keine Seminare, weil kein Mensch so ist wie der andere und weil keine Firma den gleich Start und den gleichen Werdegang durchläuft. Bei uns werden ganz alleine Sie persönlich beraten. Und das nur für 70,00 Euro die Stunde, weil wir uns ziemlich sicher sind, dass Sie als Mandant zu uns kommen und wir Sie eine lange Zeit beratend begleiten werden.

Ihre
Köhnlein-Langenberger Steuerberatungsgesellschaft mbH
Telefon 0911 244690 info@koehnlein-langenberger.de www.koehnlein-langenberger.de

Unsere Partner, Netzwerker und Informationsstellen:
www.derWP.de www.Sansecura.de www.psymeco.de www.kfw.de www.existenzgruender.de www.notare-wahl-adrian.de www.DATEV.de www.kreuzer.de www.werbeagentur-wildner-designer.de

Einkommensteuer

Sie als Unternehmensgründer haben bisher wahrscheinlich als Arbeitnehmer nur mit der Lohnsteuer zu tun gehabt. Dazu haben Sie wahrscheinlich eine Einkommensteuer-Erklärung abgegeben und dort Ihre Werbungskosten geltend gemacht. Zu Ihrer Beruhigung, dieses Formular bleibt das gleiche und die Lohnsteuer ist nur eine andere Erhebungsform der Einkommensteuer. Aber alles andere ist neu.

Sie müssen Ihr Einkommen selbst ermitteln oder von uns ermitteln lassen (entweder über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder über eine Bilanz) und Sie müssen die Einkommensteuer-Vorauszahlungen in vierteljährlichen Raten (10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.) bezahlen.
Im Normalfall melden Sie Ihren Gewerbebetrieb oder Ihre freiberufliche Tätigkeit zuerst bei der entsprechenden Stelle bei der Gemeinde an (für etwa 70 € Gebühren).
Einen Durchschlag dieser Gewerbeanmeldung reicht die Gemeinde dem zuständigen Finanzamt weiter. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen Fragebogen zusenden. Neben Fragen zu Ihrer Person und Ihrer Firma, möchte das Finanzamt unter anderem auch wissen, wie hoch Sie Ihren zukünftigen Gewinn einschätzen. Danach wird dann die Einkommensteuer-Vorauszahlung festgelegt.
Spätestens hier sollten Sie Ihren Steuerberater - also uns - konsultieren, weil hier schon einige Weichen für die Zukunft gestellt werden. Mit dem Fragebogen wird bereits entschieden, ob Sie als Gewerbetrieb oder Freiberufler eingestuft werden, ob und wie hoch Sie Einkommensteuer zu bezahlen haben und wann Sie Ihre Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Voranmeldung abgeben müssen.

Noch ein paar Erläuterungen:
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten:


1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft z. B. Landwirtschaft, Gemüseanbau, Weinbau
2. Einkommen aus Gewerbebetrieb z.B. Geschäfte, Großhandel, Industrie, Handwerk, Apotheken
3. Einkommen aus selbständiger Arbeit z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten
4. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit z.B. Angestellte, Arbeiter, Beamte
5. Einkommen aus Kapitalvermögen z.B. Zinsen, Dividenden
6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung z.B. Ertrag aus Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, Lizenzen, Erbbauzins
7. Einkommen aus sonstigen Einkünften z.B. Renten, Unterhaltsleistungen, Private Veräußerungsgeschäfte, Spekulationsgewinne


Aus diesen Einkunftsarten ergibt sich die Summe der Einkünfte, welche um verschiedene Freibeträge und Entlastungsbeträge gekürzt wird, wobei nicht alle negativen Einkünfte mit positiven verrechnet werden können. Der dann verbleibende rechnerische Wert ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Davon werden wiederum gekürzt Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer etc.) und außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten). Davon werden z.B. nochmals gekürzt der Kinderfreibetrag (falls das Kindergeld nicht günstiger ist), der Haushaltsfreibetrag und der Härteausgleich. Aus dem dann verbleibenden zu versteuernden Einkommen wird die Einkommen-Steuer berechnet. . . . Alles klar?

Der Einkommensteuersatz ist gespalten in die Grundtabelle und die Splittingtabelle für Verheiratete. Von der festgesetzten Einkommensteuer werden die Steuern gekürzt, die auf die Einkommensteuer angerechnet werden, z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer und (teilweise) die bezahlte Gewerbesteuer. Der verbleibende Betrag ist der Betrag, den Sie schließlich an das Finanzamt einen Monat nach Festsetzung durch den Steuerbescheid zu bezahlen haben.

Ab 2010 gilt folgender Tarif:

Grundfreibetrag 8.004 € / 16.008 €. Steuersätze von 14 – 42 % (42 % ab 52.882 / 105.764 zvE)
Der Grundfreibetrag erhöhte sich ab 2013 auf 8.130 Euro und erhöht sich nochmals ab 2014 auf 8.354 Euro.
Ab 2007 wurde ab 250.001/500.001 die sogenannte Reichensteuer eingeführt. Steuersatz dann 45 %.
Für gewerbliche Einkünfte gibt es Vergünstigungen (Anrechnung der Gewerbesteuer / zum Teil) Es gibt auch verschiedene Tariffreibeträge z.B. Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag, Haushalts-freibetrag Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Altersentlastungsbetrag, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, Freibetrag für Land- und Forstwirte, etc.


Aus der festgesetzten Einkommensteuer werden zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag (5,5 %) und die Kirchensteuer (je nach Bundesland 7 - 9 %) in Bayern 8 % erhoben. In Bayern erhalten Sie den Kirchensteuer-Bescheid nicht von Ihrem Finanzamt, sondern gesondert vom Kirchensteueramt.
Es gibt tatsächlich auch noch einige steuerfreie Einnahmen (aber meist in ihrer Höhe begrenzt) oder nur teilweise steuerfreie Einnahmen und Begünstigungen als außerordentliche Einkünfte. Diese Vergünstigungen sind jedoch durch die große Koalition drastisch zusammengestrichen worden.

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wird Unternehmern (nicht KapGes) auf Antrag die Möglichkeit geboten für nicht ausgeschüttete Gewinne ihrer Firmen einen günstigeren Steuersatz (25 % plus Soli + KiSteuer) zu wählen. Wenn dieser „aufgeschobene“ Gewinn jedoch später doch entnommen wird, werden zusätzlich noch einmal 25 % Steuer fällig. Es ist also gut zu überlegen, ob ein entsprechender Antrag gestellt werden soll.

Das Finanzamt

Ihre Firma heißt Meier & Co. Dieses & Co deshalb, weil das Finanzamt Ihr stiller Partner ist. Da sich das Finanzamt an all Ihren Einkünften (und auch Ausgaben) leider völlig ungefragt beteiligt, müssen Sie entsprechende Vorsicht walten lassen und Ihre Handlungsweise danach ausrichten. . . denken Sie auch daran: das Finanzamt hat die entsprechenden gesetzlich vorgegebenen Mittel, Einsicht in Ihre Bücher zu nehmen und bei Steuerhinterziehung zum Teil drastische Strafen festzusetzen bzw. auszulösen.

Der Chef Ihres Finanzamtes wird Vorsteher genannt. Unter ihm arbeiten mehrere Sachgebietsleiter. Ein Sachgebietsleiter betreut mehrere Veranlagungsbezirke. Dieser ist Vorgesetzter von mehreren Koordinatoren. Hier wird man in aller Regel von einem Beamten oder einem Verwaltungsangestellten des gehobenen Dienstes betreut. Er kontrolliert Ihre Steuer-Erklärungen auf Plausibilität. Er wird bei Ihnen rückfragen, wenn ihm etwas „spanisch“ vorkommt. Generell gilt: umso ordentlicher Sie Ihre Unterlagen vorbereiten, umso glaubhafter werden sie auch angesehen. Sollten Sie einige Jahre unterhalb der „normalen Gewinnhöhe“ liegen (z.B. unter den so genannten Richtsätzen des Finanzamtes bleiben) wird ihr Beamter rückfragen oder Ihren Fall der Betriebsprüfung übergeben.
In aller Regel ergehen die Steuerbescheide über 3 Jahre vorläufig (d.h. Sie und auch das Finanzamt) können mit Abgabe weiterer Unterlagen Ihre Steuerlast verändern. Dann nimmt sich ein Beamter Ihre Unterlagen nochmals zur Hand, überprüft sie noch mal und erklärt sie dann für endgültig. In aller Regel können Sie dann hinter diese Jahre einen großen Haken machen und in den Keller verräumen.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem Steuerbescheid haben, oben rechts auf dem Bescheid ist die Telefonnummer Ihres Sachbearbeiters angegeben. Manchmal lösen Fragen natürlich auch Gegenfragen aus. Deshalb ist es manchmal klüger vorher Ihren Steuerberater zu fragen.

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer und wird durch den Einkommensteuer-Bescheid festgesetzt. Diesem Bescheid können Sie auch entnehmen, welche Vorauszahlungen neu festgesetzt wurden. Sollte zwischen dem Jahr für das der Einkommensteuer-Bescheid ergangen ist und dem Jahr in dem der Bescheid ergangen ist, ein Jahr dazwischen liegen, hat das Finanzamt die Möglichkeit für dieses dazwischenliegende Jahr die Einkommensteuer noch zu erhöhen und auf das Einkommensteuersoll des veranlagten Jahres hochzuhieven. Das kann für Sie sehr unangenehme Folgen haben. z.B.: der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ergeht im Jahr 2008. Gemäß dem Bescheid müssen Sie für das Jahr 2006  20.000,00 € Einkommensteuer nachzahlen, so wird das Finanzamt für das 2007 ebenfalls 20.000,00 € nacherheben und die Vorauszahlung für das Jahr 2008 entsprechend erhöhen. Insgesamt sind dann innerhalb eines Monats 40.000,00 € fällig und die Vorauszahlungen für das laufende Jahr werden auch erhöht.
Wir als Ihr Steuerberater machen Sie schon im Voraus auf diese drohende Zahllast aufmerksam, damit Sie sich schon seelisch, moralisch und finanziell auf diese Belastung einstellen können.

Und . . . planen Sie bitte voraus. Das Finanzamt will von Ihnen haben u.a. die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer, die Lohnsteuer. Die Gemeinde will die Gewerbesteuer von Ihnen haben, die Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften ihre Beiträge. Sorgen Sie für die nötige Liquidität, die Ämter und Kassen fackeln nicht lange und greifen schnell zu starken Mitteln, wie z.B. Kontopfändung und Vollstreckung.

Sollten Sie eine GmbH oder AG sein, gilt das Vorstehende sinngemäß – nur das Wort Einkommen-steuer ist zu ersetzen mit „Körperschaftsteuer“. (Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Person).


Die Fristen

Wie schon erwähnt, erwartet das Finanzamt von Ihnen pünktliche Zahlung, z.B. die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer am 10.3., 10.6., 10.9., 10.12., die Lohnsteuer in der Regel am 10. des Folgemonats, die Umsatzsteuer in der Regel am 10. des Folgemonats (bei Dauerfristverlängerung mit 1/11 Sondervorauszahlung haben Sie einen Monat zusätzliche Fristverlängerung). Ist der jeweilige Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag.
Die Nichteinhaltung von Fristen und Terminen kann für Sie weitreichende Folgen haben. Sollten Sie Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge erheben. Sollten Sie nicht pünktlich zahlen, kann das Finanzamt Säumniszuschläge (1 % je angefangener Monat = 12 % pro Jahr) erheben. Um keine Zahlungsfristen zu versäumen, besteht auch die Möglichkeit, mit dem Finanzamt ein Abbuchungsverfahren zu vereinbaren.
Eine der wichtigsten Fristen ist die Einspruchsfrist. Sie, bzw. Ihre Steuerberater haben nur einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides Zeit, einen Einspruch einzulegen. Nach Ablauf der Frist gilt der Bescheid als richtig, egal ob er richtig oder falsch ist (Ausnahmen z.B. Schreibfehler oder Übertragungsfehler). Also, sobald Sie einen Steuerbescheid erhalten, geben sie ihn sofort an Ihren Steuerberater zur Prüfung weiter. Erfahrungsgemäß ist jeder vierte Steuerbescheid falsch!
Die Gewerbesteuer - an die Gemeinde zu bezahlen - ist vierteljährlich fällig am 10.2., 10.05., 10.08. und 10.11. jeden Jahres. Die Krankenkassenbeiträge sind seit dem Jahr 2006 fällig am Drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats. Die Berufsgenossenschaft ist zu zahlen einen Monat nach Bescheiddatum.
Die Einkommensteuererklärung, bzw. die Körperschaftsteuererklärung, zusammen mit der Gewinnermittlung, der Gewerbesteuererklärung und der Umsatzsteuererklärung, sind in der Regel dem Finanzamt einzureichen am 31. März des folgenden Jahres. Über den Steuerberater haben Sie mit der Abgabe der Erklärungen etwas länger Zeit (nicht bei GmbH’s). In begründeten Einzelfällen sogar bis Ende Februar des nächstfolgenden Jahres.

Gewerbesteuer

Von fast allen Unternehmern wird die Gewerbesteuer als ungerecht empfunden, zumal sie im Ausland fast nicht bekannt ist. Im deutschen Steuersystem steht die Gewerbesteuer den einzelnen Gemeinden bzw. Städten zu. Durch die Unternehmenssteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer leider noch mehr verfestigt worden. Mit einer Abschaffung ist nicht mehr zu rechnen.

Im Gegensatz zu den Angehörigen der freien Berufe, die keine Gewerbesteuer zahlen müssen, sind alle Gewerbebetriebe verpflichtet, an ihre Gemeinden die Gewerbesteuer zu bezahlen. Es ist deshalb wichtig vorher zu prüfen, ob Sie ein Gewerbe betreiben oder ein Angehöriger eines freien Berufes sind. Freiberufler sind z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc. (§ 18 EStG).
Seit 1998 berechnet sich die Gewerbesteuer nur noch aus dem Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag errechnet sich aus dem Gewinn des Gewerbebetriebes plus verschiedener Hinzurechnungen, abzüglich verschiedener Kürzungen. Aus dem Gewerbeertrag ermittelt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag und teilt diesen dem Gemeindesteueramt mit. Die Gemeinde multipliziert den Gewerbesteuermessbetrag mit dem Gewerbesteuerhebesatz. Also z.B. Nürnberg, Gewinn bei 100.000 Euro: 100.000 x 0,035 x 447 = 15.600,00 Euro, hier also 15,6 % Steuersatz.

Der Gewerbesteuerhebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden, wie z.B. München 490 %, Nürnberg 447 %, Fürth 440 %, Erlangen 425 %; Lauf 330 % und Zirndorf 320 %. Das kann also ein echter Standortvorteil sein, (Seit 2004 gilt ein Mindesthebesatz 200 %)
Nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften (keine GmbH) erhalten noch eine Vergünstigung dergestalt, dass die ersten 24.500 EURO als Freibetrag von der Gewerbesteuer gänzlich freigestellt werden.
Dafür bietet die GmbH aber einige Möglichkeiten den Gewerbeertrag zu mindern, z.B. über Gehälter, Tantiemen, Pensionszusagen, Deferred Compensation, LAZK etc.

Ab dem Jahr 2008 gilt ein niedrigerer einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag von 3,5%, dafür ist die Gewerbesteuer ist keine (abzugsfähige) Betriebsausgabe mehr. Mindert also nicht mehr den steuerlichen Gewinn. Ab dem Jahr 2008 wurde im Gegenzug für die Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR OHG KG) eine höhere Entlastung dergestalt geschaffen, dass die bezahlte Gewerbesteuer (bis 380 % Hebesatz ganz, darüber zum Teil) auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Unternehmers angerechnet wird.

Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer sind zu leisten am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines Jahres. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Im Jahr der Betriebseröffnung wird eine voraussichtliche, geschätzte Steuer festgesetzt.

Gewinnermittlung

Die Ermittlung des Gewinnes kann i.d.R. auf zwei verschiedene Arten erfolgen A) durch die Einnahmen-Überschuß-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und B) durch den Betriebsvermögens-vergleich (Bilanz) nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG.
Bei der Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) ist der Gewinn: „der Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen“. Zu dieser Art der Gewinnermittlung sind Sie verpflichtet, wenn Sie Gewerbetreibender sind und mehr als 30.000 € (ab 1.1.2008 50.000 € Gewinn im Jahr erzielt haben oder mehr als 500.000 € Umsätze (ab 1.1.2007) erreicht haben. Dann Sie müssen eine „ordentliche Buchführung“, die so genannte doppelte Buchführung erstellen und daraus eine Bilanz entwickeln. Hier ist eine genaue periodengerechte Zuordnung der entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten für das Jahr erforderlich in dem sie entstanden sind. Egal wann sie bezahlt werden. In der Bilanz wird ausschließlich dargestellt das Betriebsvermögen Ihrer Firma. Die Darstellung unterliegt gewissen Formvorschriften.
Auf der Aktivseite ist auszuweisen, das Anlagevermögen (Software, Immobilien, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Einrichtungen, Werkzeuge etc. und Finanzanlagen). In der nächsten Position, dem Umlaufvermögen, werden ausgewiesen die Werte Ihres Warenbestandes, die fertigen und die halbfertigen Arbeiten. In der nächsten Unterposition, der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden aufgeführt Ihre offenen Kundenrechnungen und die sonstigen Forderungen. Sodann sind auszuweisen Ihr Bank- und Kassenbestand und evtl. noch aktive Rechnungsabgrenzungsposten.
Auf der Passivseite wird als erste Position ausgewiesen Ihr Kapital mit dem Anfangsbestand, den Entnahmen, den Einlagen und dem Gewinn. Aufgrund der doppelten Buchführung (Verbuchung aller Geschäftsvorfälle auf Bestandskonten und Aufwands- und Ertragskonten) muss der Gewinn in der Bilanz mit dem Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmen. In den Rückstellungen sind die Werte auszuweisen, die Ihnen dem Grunde nach bekannt sind, aber in ihrer genauen Höhe noch nicht festliegen, z.B. Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen und andere Rückstellungen. Unter der Position Verbindlichkeiten werden gezeigt die Bankschulden, die Verbindlichkeiten gegenüber Ihren Lieferanten und die sonstigen Verbindlichkeiten. Eventuell sind noch passive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen.
Zur Bilanzierung gehört auch die Gewinn- und Verlustrechnung. In ihr werden aufgelistet die Erlöse bzw. die Erträge und die Aufwendungen bzw. die Kosten. Der Unterschied ist der Jahresüberschuss oder der Jahresfehlbetrag.
In der Gewinnermittlungsart der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden festgehalten alle Betriebseinnahmen des Kalenderjahres. Davon werden abgezogen die Betriebsausgaben. Die Differenz ist der Gewinn bzw. der Verlust. Bestände (Waren, Forderungen, Schulden) werden hier nicht festgehalten. Im Gegensatz zur Bilanzierung ist es bis auf die Position der Abschreibungen eine reine Geldflussrechnung. D.h. berücksichtigt wird nur der Eingang oder Ausgang der in Geld auch geflossen ist, egal ob über die Kasse oder über die Bank und egal wann die Leistung erbracht wurde. Natürlich gibt es auch hier wieder Feinheiten, z.B. dem so genannten „Zuflussprinzip“ für regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Wie Sie vielleicht gemerkt haben, lässt sich hier relativ leicht steuern, w a n n Sie Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben haben. Nämlich dann, wenn Sie Geld erhalten oder ausgeben. D.h.: wenn Sie im Dezember eine Leistung erbracht haben, diese aber erst im Januar berechnen und die erst dann bezahlt wird, haben Sie diese Betriebseinnahme in das nächste Jahr verschoben. Umgekehrt, wenn Sie eine Rechnung oder Anzahlung schnell noch im Dezember bezahlen anstatt erst im Januar, haben Sie diese Betriebsausgabe vorgezogen. Mit beiden Varianten haben Sie den Gewinn in diesem Jahr geschmälert. Es kann bei den fallenden Steuersätzen (oder bei außerordentlich hohem Gewinn in einem Jahr) recht interessant sein den Gewinn zu beeinflussen. Diese Steuerung der Betriebs-Einnahmen bzw. Betriebsausgaben ist bei der Bilanzierung nicht möglich. Dort werden eben die Leistungen in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie bezogen oder erbracht wurden, egal wann sie berechnet oder bezahlt werden. Aber auch hier gibt es Möglichkeiten Bilanzpolitik zu betreiben, die wir mit Ihnen gerne in einem Gespräch erörtern.
Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben sind alle Vorgänge, die Ihren Betrieb betreffen und in diesem Rahmen anfallen bzw. dem Betrieb förderlich und dienlich sind. Natürlich gibt es auch hier wieder Besonderheiten, wie z.B. die AfA, Darlehen, die Angemessenheit, nur teilweise Abzugsfähigkeit etc.

Der Steuerberater

Ihre Steuerberater, also wir, stehen mit unserem gesamten Wissen voll vor Ihnen, sozusagen als Schutzschild vor dem Finanzamt und den anderen Ämtern. Wir können Sie aber nur dann vernünftig vertreten, wenn Sie uns voll informieren. Es ist also eine Offenheit notwendig, die volles Vertrauen voraussetzt. Dieses Vertrauen kann sich nur durch persönliche Gespräche bilden. Für Gespräche stehen wir fast immer kurzfristig zur Verfügung. Ihr Anliegen ist unsere Aufgabe. Ihr Ziel ist unser Ziel. Nur dann, wenn Sie von unserer Arbeit begeistert sind, haben wir unsere Aufgabe erfüllt.

Natürlich können wir auch keine Steuern wegzaubern, aber wir werden alles tun um Ihre Steuerlast zu minimieren. Wenn wir Sie und Ihr Umfeld kennen, können wir Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen, die für Sie sinnvoll und machbar sind. Wir sehen unsere Aufgabe darin Ihnen zu helfen, Ihre Fragen in allen Bereichen –außer Technik – zu beantworten und nicht nur Steuerprobleme zu lösen sondern allumfassende Lebensbegleitung anzubieten. Wir bzw. unser Netzwerk und dessen Wissen und Erfahrung steht Ihnen immer zur Verfügung.

Durch unsere jahrelange Tätigkeit haben wir ein Netzwerk mit anderen freien Berufen und Unternehmern, Banken und Behörden aufgebaut, das Ihnen über uns voll zur Verfügung steht. Mit unserem Netzwerk arbeiten wir zusammen mit Notaren, Rechtsanwälten der verschiedensten Fachrichtungen, Finanzdienstleistern, Maklern, Ärzten, Trainern, Bänkern, Journalisten usw.

Wir wollen nicht nur das steuerlich optimale für Sie erreichen, sondern Ihren gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Erfolg unterstützen und begleiten.

In unserer Eigenschaft als reiner Steuerberater sind wir Ihr vertrauter Partner und erledigen die gesamte Bandbreite der Steuerberatung für Sie. Hier sind wir der Ansprechpartner, der der totalen Schweigepflicht unterliegt, der Sie persönlich kennt, auf Ihre Wünsche eingeht und daher ganzheitlich beraten kann. Wir als Ihre Steuerberater sehen uns verantwortlich für die exakte, fristgerechte Erledigung Ihrer steuerlichen Pflichtaufgaben und für die optimale Planung Ihrer steuerlichen Sachverhalte. Wir werden die Gestaltungsmöglichkeiten für Sie so nutzen, dass für Sie - unter Beachtung Ihres Umfeldes - möglichst wenig Steuern zu bezahlen haben. Wir stehen als Schutzschild vor Ihnen und werden gegebenenfalls den Kampf mit dem Fiskus durch Einspruch beim Finanzamt, Klage vor dem Finanzgericht und Revision beim Bundesfinanzhof auch durchsetzen.

Falls Sie Ihre Buchhaltung von uns erledigen lassen oder aber uns Ihre Auswertungen zur Einsicht vorlegen, werden wir mindestens einmal jährlich, in unserem sogenannten „Herbstgespräch“ Ihre wirtschaftlichen Daten mit Ihnen besprechen. Die Umsätze, die Kosten und die Gewinnsituation durchleuchten und daraus Schlüsse ziehen für Ihr weiteres Handeln. Als Unternehmerberater haben wir auch die geeigneten Hilfsmittel und natürlich das entsprechende Know how.

In meiner Eigenschaft als vereidigter Buchprüfer bin ich die neutrale Person, welche die Aufgaben wahrnimmt, die Ihnen das Gesetz auferlegt hat und ein „Nur-Steuerberater“ nicht ausführen darf. Dies sind z.B. Prüfungen von Maklern und Bauträgern, Prüfungen bei Aktiengesellschaften und Prüfungen von mittelgroßen Kapitalgesellschaften.

Ihr Nutzen und Ihre Vorteile durch unsere Tätigkeit:

  • Wir nehmen Ihnen unangenehme Arbeiten mit dem Finanzamt und den Kassen ab, deswegen haben Sie weniger Ärger und mehr Zeit für sich.
  • Sie erhalten von uns aktuelle Informationen und schnelle Hinweise bei Problemen und steuerlichen Veränderungen.
  • Wir sind aktiv und kreativ in der Beratung.
  • Wir sind ständig erreichbar: Telefon, Fax, eMail und notfalls über Handy
  • Über unser Experten-Netzwerk können wir Ihnen auch bei Problemlösungen helfen, die Ihren gesamten Lebensbereich berühren. Wir können Ihnen sicher sagen wo und wie Sie Hilfe bekommen können, weil Ihnen die Experten über uns voll zur Verfügung stehen. Wir arbeiten zusammen z.B. mit Notaren, Fachrechtsanwälten, Versicherungsspezialisten, dem Institut der Wirtschaftsprüfer, der DATEV, Maklern, Ärzten, Trainern, Bänkern, Journalisten.
  • Sie machen maximalen Gewinn, wir helfen Ihnen dabei und sagen Ihnen wie Sie maximal Steuern sparen können.
  • Sie haben bei uns einen für Sie zuständigen Sachbearbeiter und den Chef als Ansprechpartner. Beide kennen Ihre Firma, Sie und Ihre Anforderungen und Ziele.
  • Wir sind Ihr Interessenvertreter gegenüber dem Finanzamt, dem Finanzgericht und anderen Ämtern bis an die Grenzen der legalen Möglichkeiten.
  • Unsere Garantie
    Wir rufen Sie spätestens innerhalb 4 Stunden zurück und Sie erhalten innerhalb 48 Stunden einen Termin bei uns - oder wir bezahlen 50,00 Euro Strafe an Sie.
  • Das Erstgespräch ist als „Kennenlerntermin“ bei uns kostenlos.
Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird auf fast alle Waren und Dienstleistungen, sowie den privaten Verbrauch berechnet. Je nach Warenart beträgt der Steuersatz ab 2007 19 %, (Regelsteuersatz) bzw. 7 % (z.B. für Lebensmittel und Bücher). Die Umsatzsteuer soll den Endverbraucher treffen – für das Unternehmen ist die Umsatzsteuer i.d.R. als durchlaufender Posten neutral, also i.d.R. kein Kostenfaktor.
Umsätze eines Arztes z.B. sind (mit Ausnahmen) nicht mit einer Umsatzsteuer belastet. Fast alle anderen Unternehmer müssen auf ihre Leistungen bzw. Warenlieferungen die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung stellen. Nur gegenüber Endverbrauchern muss die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen werden.
Die Umsatzsteuer schuldet der Unternehmer dem Finanzamt. Im Gegenzug kann der Unternehmer die ihm für sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen. Die Differenz (= Steuer auf den Mehrwert, deswegen Mehrwertsteuer) muss der Unternehmer an das Finanzamt bezahlen.
Keine Regel ohne Ausnahme: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer bezahlen. Sie sind aber auch nicht berechtigt die Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat, und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr einen Betrag von 50.000 € nicht überschreiten werden. Sie können aber freiwillig zur Umsatzsteuer optieren, z.B. wenn sie hohe Vorsteuerbeträge geltend machen können.

Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, die Umsatzsteuer beim Finanzamt elektronisch (www.elster.de) selbst anzumelden und zu bezahlen. Grundsätzlich sind die Umsatzsteuervoran-meldungen monatlich am 10. des nachfolgenden Monats abzugeben (Dauerfristverlängerung um einen Monat ist möglich). Liegt die Umsatzsteuerschuld im letzten Jahr niedriger als 6.136 €, sind die Voranmeldungen nur vierteljährlich abzugeben. Betrug die Umsatzsteuerschuld des Vorjahres nicht mehr als 512 €, reicht eine Jahressteuererklärung.
Im Normalfall müssen Sie den Umsatz und die Umsatzsteuer für den Zeitraum, in dem Sie die Leistung oder die Warenlieferung erbracht haben, anmelden. Egal ob der Kunde die Rechnung schon bezahlt hat oder nicht (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bzw. Soll-Versteuerung).
Durch die „Vorfinanzierung“ der Umsatzsteuer kann es zu Liquiditätsengpässen kommen. Deswegen folgende Erleichterung: Wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr nicht (ab 2006) mehr als 250.000 €, (in den neuen Bundesländern 500.000 €), betragen haben, brauchen Sie die Umsätze und die Umsatzsteuer erst für den Monat anmelden, in dem das Geld eingegangen ist (Ist-Versteuerung). Freiberufler (Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt etc.) dürfen diese Vergünstigung immer in Anspruch nehmen.
Aber alle Unternehmer dürfen die ihrem Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer immer sofort von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen, auch wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben.

In punkto Umsatzsteuer kennt das Finanzamt keine Gnade. Es ist der Ansicht, dass Sie als Unternehmer im Namen des Finanzamtes die Umsatzsteuer „eintreiben“. Deswegen handeln Sie sozusagen nur treuhänderisch für das Finanzamt als Einzugsstelle. Stundungen für Umsatzsteuer sind daher so gut wie unmöglich durchzusetzen. Es ist sicher nicht falsch gedacht, wenn Sie zur Zahlung der Umsatzsteuer den erforderlichen Betrag gleich zur Seite legen.
Noch ein kleiner Hinweis:
Die Versicherungssteuer stieg ebenfalls auf 19 % (ausgewiesen bei den Beitragsrechnungen der Versicherungsgesellschaften) hat nichts mit der Umsatzsteuer zu tun, und ist daher auch nicht als Vorsteuer abziehbar . . . und Versicherungsvertreter sind von der Umsatzsteuer befreit.
Auch im Umsatzsteuerrecht bestätigen Ausnahmen die Regel. So gibt es eine Reihe von Besonderheiten für den Vorsteuerabzug, Durchschnittsätze, Mehrwertsteueroption etc. Bitte einfach uns fragen.

Ganz wichtig sind die Vorschriften zur Rechnung. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften wie eine Eingangs-Rechnung auszusehen hat, führt zur Verweigerung vom Vorsteuerabzug und kostet damit Ihr Geld. Auch Sie sind verpflichtet Ihre Rechnungen formgerecht zu erstellen.
§ 14 UStG schreibt für Rechnungen vor
Namen und Anschrift des leistenden Unternehmer (Absender) und des Leistungsempfängers (Adressat), die USt-Id-Nummer oder StNr, das Ausstellungsdatum, die fortlaufende Rechnungs-Nummer, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, das Entgelt, sowie im Voraus vereinbarte Minderungen (Skonti, Boni, Rabatte), sofern sie nicht im Entgelt bereits berücksichtigt sind, den Steuersatz sowie den Steuerbetrag
U.a. Bauunternehmer haben noch einige weitere Vorschriften mehr zu beachten.
Bis 100 € Rechnungsbetrag, ab 1.2.2007 150 €, reicht die Angabe des Steuersatzes anstelle des Steuerbeitrags
Multiplikatoren zum Herausrechnen der Vorsteuer: bei 19 % 0,1596, bei 16 % = 0,1379,
bei 7 % = 0,0654

Körperschaftsteuer

Die Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, Ltd, Aktiengesellschaft) zahlen keine Einkommensteuer sondern eine Körperschaftssteuer. Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem Einkommen der Gesellschaft.

Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, richtet sich nach dem Körperschaft-Steuergesetz (KStG) und dem Einkommensteuergesetz. Die Einkommensermittlung ist aufgrund der vielen Sonder- und Ausnahmeregelungen recht kompliziert. Eine optimale steuerliche Gestaltung ist idR nur mit Hilfe eines erfahrenen Steuerberaters –also uns- möglich.

Der Steuersatz beträgt seit 2008 einheitlich 15 %. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag mit 5.5 % auf die Körperschaftsteuer.

Bei einer Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft zahlen die Anteilseigner eine Abgeltungssteuer (25 %) oder Einkommensteuer auf 60 % der Ausschüttung (Teileinkünfteverfahren).

Für die Steuererklärungspflicht und die Vorauszahlungen gelten die Vorschriften des EStG entsprechend.
Mitarbeiter
Mitarbeiter sind ein entscheidender Faktor im Wettbewerb. Nur die Unternehmer mit qualifizierten und motivierten Mitarbeitern werden langfristig überleben.

Wenn Sie für Ihr Unternehmen Mitarbeiter benötigen – wenden Sie bitte die entsprechende Sorgfalt bei der Suche an. Sie selbst kennen sicher auch Beispiele warum Sie auf Grund des Verhaltens von Mitarbeitern ein Geschäft nicht mehr aufsuchen. Wenn Sie Gelegenheit haben, hören Sie Herrn Kobjoll vom Schindlerhof in Nürnberg bei einem Seminar zu, wie er sein Personal findet. Und, der Schindlerhof wurde mehrfach mit den höchsten Preisen ausgezeichnet.
Auch von uns erhalten Sie gerne Hilfe über Personalsuche und -Führung. Eine kleine Hilfe so auf die Schnelle: Stellen Sie sich einfach die Frage, ob Sie Ihr Kind unter diesem neuen Mitarbeiter arbeiten lassen würden.

Wenn Sie Mitarbeiter einstellen wollen, sollten Sie sich mit mehreren Themen befassen und einen guten Steuerberater –also uns- konsultieren. Das sind einige Themen über die wir uns dann unterhalten müssten und wobei wir Ihnen gerne helfen:

z.B. Personalsuche, Bewerbungsgespräch, Personalplanung, Arbeitsvertrag, Mini-Jobs, Telearbeit, Aushilfen, Scheinselbständigkeit, Einstellungszuschuss, Weiterbildung, Kündigung, einschlägige Gesetze, Betriebsnummer, Krankenkassen-Mitgliedsbescheinigung, Sozialversicherungsausweise, Arbeitserlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Amtsarztes, Anmeldung der Mitarbeiter, Korrekte Lohnabrechnung, Elektronische Anmeldung bei den Kassen zur Abführung der Sozial-Versicherungsbeiträge, Elektronische Meldung an das Finanzamt für die Lohnsteuer, Meldung an
die zuständige Berufsgenossenschaft.

 
Versicherungen
Als Selbständiger tragen Sie das oft zitierte unternehmerische Risiko. An Ihnen hängt alles und von Ihnen hängt alles ab. Sie sind verantwortlich, nicht nur dass das Unternehmen gut läuft sondern auch wenn etwas Unverhofftes passiert. Inwieweit sie hier Vorsorge treffen können und müssen, ist zu prüfen. Sinnvoller weise trennen Sie das Risiko Firma und das Risiko für Sie als Person.

Vorsorge für Sie persönlich:

Sie sind der Goldesel der das Geld anschafft. Also wer ist wichtiger als Sie? Niemand!!
Ihre Arbeitskraft ist das wichtigste Kapital. Wenn sie ausfällt was dann? Lebensnotwendig ist: eine Krankenversicherung (gesetzlich oder privat – als selbständiger Unternehmer haben Sie die Wahl). Eine Krankentagegeldversicherung. Eine Unfallversicherung. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung, alternativ eine Dread Disease Versicherung und natürlich immer eine private Haftpflichtversicherung, sofern sie nicht in der betrieblichen mit eingeschlossen ist. Eine Planung Ihrer Altersvorsorge kann niemals zu früh beginnen. Gerade am Anfang Ihrer Selbständigkeit muss das alles aber bezahlbar bleiben.
Als perfekte Beraterin in diesen Bereichen darf ich Ihnen die Firma meiner Ehefrau, als unabhängige Maklerin in Nürnberg, die SANSECURA e.K. (www.sansecura.de) empfehlen.


Vorsorge für Ihre Firma:

Um die Risiken abdecken zu können müssen Sie wissen wo Ihre Hauptrisiken liegen. Wo können große existenzbedrohende Schäden entstehen? Je nach Wertigkeit und Risikopotential könnten die folgenden Risiken versichert werden:
Betriebshaftpflicht, Betriebsunterbrechung, Vermögensschaden, Elektronik, Einbruchdiebstahl, Feuer, Wasser, Sturm, Vandalismus, Inventar, Maschinen, Rechtsschutz, Umwelthaftpflicht, Vertrauens-Schaden, Produkthaftpflicht, Unfall für Mitarbeiter, Keyman, D & O für Firma und Manager.

Sie sehen die Palette ist sehr breit und es sind noch lange nicht alle möglichen Risiken aufgeführt.
Auch hier darf ich Ihnen die Firma SANSECURA e.K. (www.sansecura.de) als Ansprechpartner empfehlen, wobei Sie viele Angebote direkt auf ihrer Website berechnen können.

 

 

Bei Fragen einfach anrufen 0911 244690 – wir sind nur wo weit weg wie Ihr nächstes Telefon