Damit
Ihr letzter Wille auch verstanden wird
Nie zu früh – oft zu spät – dann haben wir das
große Dilemma. Damit es in Ihrer Familie nicht zu einem Scherbenhaufen
oder gar zu einer Flut von Streit, Prozesskosten, hohen Erbschaftssteuern
und erheblichen Vermögensverlusten kommt, sollten Sie rechtzeitig
mit uns über Ihr Testament sprechen.
Wenn Sie ohne Testament versterben, tritt die gesetzliche
Erbfolge ein. (Blutlinie nach unten, nach oben, zur Seite, zusätzlich
Ehepartner und Adoption und eingetragene Lebensgemeinschaft, eventuell
in einer Erbengemeinschaft „verbunden“ und einer davon will
bestimmt sofort Geld sehen).
Wollen Sie das? Oder dass gar der Fiskus alles erbt?
Wenn nein, es gibt sehr viele gestalterische Möglichkeiten –
auch an der gesetzlichen Erbfolge vorbei, Menschen zu bedenken die einem
nahe stehen. Es führt zu einer großen innerlichen Erleichterung,
wenn Sie wissen, dass eine steuerrechtlich und vermögensrechtlich
günstige Lösung festgelegt wurde oder eine für alle vorteilhafte
Vermögensübertragung vorgenommen wurde. Wenn Sie kein Testament
erstellen, dann sagt unsere Erfahrung:
1 Erbe = eitel Sonnenschein
2 Erben = schon bewölkt
3 Erben = tiefdunkle Regenwolken
über 3 Erben = Blitz, Donner und Hagelschlag
Also sprechen Sie mit uns über die verschiedenen
Arten von Testamenten, über die Möglichkeiten und über
Unmöglichkeiten in die gesetzliche Erbfolge gestalterisch einzugreifen.
Stichworte: Öffentliches oder eigenhändiges privatschriftliches
Testament, Nottestament, Testierfähigkeit, Berliner- Ehegatten-
gemeinschaftliches Testament, Widerruf, Erbrecht, Erbvertrag statt Testament,
Erbeinsetzung, Enterbung, Erbverzicht, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung,
Pflichtteil, Pflichtteilsentziehung, Maßnahmen zum Schutz des
Lebenswerkes, Sicherung des Testamentes (wohin damit?), Vormund für
Kinder, Testamentsvollstreckung z.B. durch den Steuerberater.
Reden Sie mit uns über legale Mittel zur Minderung der Schenkungs-
und der Erbschaftssteuer. Ihre Erben und vor allen Dingen Sie selbst
sind froh und erleichtert, wenn endlich „was geschrieben“
wurde.
. . .
Das Testament ist Teil des Erbrechts. Das so genannte
Patiententestament (Patientenverfügung) hat nichts mit dem Erbrecht
zu tun. Es regelt den Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung
wenn der Patient später keinen Willen mehr bilden kann (Betreuungsverfügung).
Wir empfehlen sehr eine solche Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht
zu erstellen.
Denken Sie auch daran, dass nach Ihrem Tod die Kosten weiter laufen
und jemand die Rechnungen bezahlen muss. Bitte daher eine Bankvollmacht
über den Tod hinaus ausfüllen und der Bank vorlegen.
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