Falls Sie als Unternehmer plötzlich ausfallen

Haben Sie einen Notfallplan für Krisensituationen?

Für den Chef bestimmt


Damit im Betrieb alles weiter laufen kann und die Familie abgesichert ist, falls der Unternehmer plötzlich ausfällt, muss er vorsorgen. Ein Unfall oder eine Krankheit des Firmenchefs reicht aus – und das Unternehmen ist handlungsunfähig. Gleiches tritt ein, wenn der Unternehmer plötzlich stirbt. Damit es dann kein Chaos gibt und womöglich sogar die Insolvenz angemeldet werden muss, sollten rechtzeitig die richtigen Vorkehrungen getroffen werden. Wie dieser Notfallplan aussehen sollte, kommt auch auf die Rechtsform an.


Absicherung für den vorübergehenden Ausfall


Ein Einzelunternehmer könnte seinem Ehegatten oder einer Person seines Vertrauens eine Generalvollmacht (Risiken?) erteilen, damit dieser in der Lage ist, sowohl betriebliche als auch private Vermögensangelegenheiten zu regeln. Man könnte sich auch vorstellen einen Beirat für die (größere) Firma zu installieren oder einen vertrauenswürdigen Unternehmerkollegen als Notfall-Manager einzusetzen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, eine Patientenverfügung zu verfassen. Noch wichtiger aber ist es, frühzeitig einen Vertreter zu bestimmen, der die Geschäfte vorübergehend weiterführen kann.

Damit dieser Vertreter handlungsfähig ist, muss ihm eine Vollmacht, zum Beispiel Prokura, erteilt werden. In einer oHG, in der ja zumindest ein zweiter Gesellschafter vorhanden ist, kann dieser das Unternehmen weiterführen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass jeder Gesellschafter einzelvertretungs-berechtigt ist. Ist in einer GmbH & Co. KG der Ausfallende alleiniger Geschäfts-Führer der GmbH und alleiniger Kommanditist bzw. handelt es sich um eine Ein-Mann-GmbH, könnte der Unternehmer einen Prokuristen oder einen zweiten Geschäftsführer bestellen, der ihn vertreten kann.

Möglich ist auch, einem Vertreter für den oder die Gesellschafter eine Generalvollmacht zu erteilen, die es erlaubt, den Unternehmer in der Gesellschafterver-sammlung zu vertreten und in diesem Rahmen einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.

 

Absicherung für den Todesfall


Die beste Absicherung für den Einzelunternehmer ist, frühzeitig einen Nachfolger zu bestimmen. Dieser kann die Geschäfte im Todesfall weiterführen. Darüber hinaus ist es unabdingbar ein Testament zu machen. Darin sollte vor allem geregelt werden, auf wen das Betriebsvermögen übergeht. Fehlt nämlich ein Testament, geht das Unternehmen in den Nachlass ein.
Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn mehrere Erben existieren, die sich einigen müssen, was mit dem Betrieb geschieht.

In einer oHG ist die Fortführung der Geschäfte normalerweise geregelt, da weitere Gesellschafter vorhanden sind. Der Unternehmer muss aber schon im Vorfeld entscheiden, ob die Firma mit oder ohne bzw. mit nur einem Erben fortgeführt wird.
Sollen die Erben aus dem Unternehmen herausgehalten werden, sind Abfindungs-Regelungen zu treffen. Auch in einer GmbH & Co. KG kann die Fortführung durch die weiteren Gesellschafter gesichert sein.
Der Unternehmer muss aber überprüfen, ob die Regelungen im Gesellschafter-Vertrag mit denen im Testament übereinstimmen. Leider zeigt die Praxis hier oft Abweichungen. Besonders wichtig ist ein Testament, wenn der Unternehmer alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Kommanditist ist. Denn dann klärt das Testament, wer die Anteile an der GmbH und die Kommanditanteile erhält.
Auch eine Scheidung sollte der Unternehmer einkalkulieren – insbesondere wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Empfehlenswert ist ein Ehevertrag, in dem vereinbart wird, dass gewisse Vermögenswerte vom Zugewinn ausgeschlossen werden. Anderenfalls wir die Scheidung nicht nur teuer, der Liquiditätsabfluss kann dem Unternehmen auch das Genick brechen.


Ein Unternehmen muss immer handlungsfähig bleiben


Fazit: Die Firma muss immer handlungsfähig bleiben. Da der Chef aber nicht weiß, ob und wann die Krisensituation auftritt, muss er die Firma ab heute gegen alle Eventualitäten absichern – vor allem frühzeitig einen Vertreter bzw. Nachfolger bestimmen.


Worüber Sie mit mir, Ihrem Steuerberater reden sollten

  • Steht ein kompetenter Nachfolger bereit?
  • Wurde eine Generalvollmacht/Prokura erteilt?
  • Wurden Kontovollmachten –über den Tod hinaus- erteilt?
  • Gibt es ein Testament und wo wird es aufbewahrt?
  • Muss in diesem Zusammenhang der Gesellschaftsvertrag geändert werden?
  • Wurde eine Patientenverfügung ausgestellt?
  • Wer kommt an das Schließfach?
  • Wurde ein Ehevertrag abgeschlossen?
  • Wo liegen die wichtigsten Verträge und Urkunden?
  • Wo liegen die wichtigsten Versicherungspolicen?
  • Besteht eine Keyman-Police, um die Kosten des Vertreters zu decken?
  • Wo liegen die wichtigen Schlüssel, Passwörter, Zugangscodes?

In meiner Homepage habe ich unter dem Punkt Testament auch verschiedenes geschrieben über die hohe Dringlichkeit ein Testament zu erstellen. Heute lassen sich auch noch verschiedene Gestaltungen „stricken“, die zu einer wesentlichen, hochinteressanten Steuerersparnis führen könnten.
Wenn Sie Bedarf sehen zu handeln – handeln Sie gleich, sonst werden Sie beziehungsweise ihr Unternehmen gehandelt.


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